Auszahlung statt Werkstattbesuch und was dabei zu beachten ist
Sie können sich den Schaden auch auszahlen lassen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Das ist zulässig, hat aber Konsequenzen, die man vorher kennen sollte.
Nicht jeder möchte nach einem Blechschaden in die Werkstatt. Manche Fahrzeuge sind ohnehin älter, manche Beschädigungen stören im Alltag kaum, und mancher braucht das Geld an anderer Stelle dringender. In diesen Fällen kommt die fiktive Abrechnung ins Spiel.
Sie ist ein zulässiger Weg und wird häufig genutzt. Sie hat allerdings Regeln, und wer sie nicht kennt, wundert sich später über einen niedrigeren Betrag oder über Schwierigkeiten beim Verkauf des Fahrzeugs.
Was fiktive Abrechnung bedeutet
Bei der fiktiven Abrechnung erhalten Sie den im Gutachten ermittelten Schadenbetrag ausgezahlt, ohne die Reparatur nachweisen zu müssen. Was Sie mit dem Geld machen, bleibt Ihnen überlassen. Sie können reparieren lassen, teilweise instand setzen oder das Fahrzeug im beschädigten Zustand weiter fahren.
Grundlage ist immer die Kalkulation aus dem Gutachten. Deshalb ist bei diesem Weg besonders wichtig, dass die Kalkulation vollständig und nachvollziehbar ist. Was nicht im Gutachten steht, wird auch nicht ausgezahlt, und eine nachträgliche Ergänzung ist deutlich schwieriger.
Der Unterschied zur konkreten Abrechnung
Bei der konkreten Abrechnung reichen Sie die Werkstattrechnung ein und erhalten die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt. Dieser Weg ist aufwendiger, bringt aber häufig einen höheren Betrag, weil Rechnungsbeträge und Umsatzsteuer vollständig berücksichtigt werden. Welcher Weg günstiger ist, lässt sich anhand des Gutachtens abschätzen.
Der Weg eignet sich besonders für Fahrzeuge, bei denen eine vollständige Instandsetzung wirtschaftlich fragwürdig wäre. Bei einem älteren Gebrauchtwagen mit sichtbaren Gebrauchsspuren fällt eine zusätzliche Delle im Alltag kaum ins Gewicht, während die Auszahlung an anderer Stelle spürbar hilft. Wichtig ist nur, dass die Entscheidung auf Zahlen beruht und nicht auf einem Gefühl.
Ebenso häufig wird fiktiv abgerechnet, wenn eine Reparatur in Eigenleistung geplant ist. Auch das ist zulässig, allerdings sollten Sie sich über die Folgen im Klaren sein. Ohne Werkstattrechnung fehlt später der Nachweis über die fachgerechte Ausführung, und beim Verkauf ist das ein Punkt, an dem Interessenten regelmäßig nachfassen.
Die Umsatzsteuer ist der häufigste Stolperstein
Bei der fiktiven Abrechnung wird die Umsatzsteuer nicht mit ausgezahlt, weil sie ohne Reparatur nicht anfällt. Erstattet wird sie erst dann, wenn Sie tatsächlich reparieren lassen und die Rechnung vorlegen. Viele Geschädigte rechnen mit dem Bruttobetrag aus dem Gutachten und sind vom Auszahlungsbetrag überrascht.
Sie können auch später noch umschwenken. Lassen Sie das Fahrzeug innerhalb der geltenden Fristen doch reparieren, kann die Steuer nachträglich geltend gemacht werden. Bewahren Sie die Rechnung deshalb auf, auch wenn Sie zunächst fiktiv abrechnen.
Verweis auf eine günstigere Werkstatt
Versicherer verweisen bei fiktiver Abrechnung gern auf freie Werkstätten mit niedrigeren Stundensätzen und kürzen die Kalkulation entsprechend. Ob ein solcher Verweis zulässig ist, hängt unter anderem vom Alter des Fahrzeugs und von seiner Wartungshistorie ab. Bei jungen, scheckheftgepflegten Fahrzeugen sind die Hürden deutlich höher.
Ein zweiter regelmäßiger Streitpunkt sind Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge. Beide fallen in der Praxis tatsächlich an, wenn ein Betrieb keine eigene Lackiererei betreibt oder Teile über den Hersteller bezieht. Bei fiktiver Abrechnung werden sie dennoch häufig gestrichen, weil ohne Rechnung schwerer zu belegen ist, dass sie im konkreten Fall entstanden wären.
Deshalb lohnt sich vor der Entscheidung ein Blick auf die Summe dieser Positionen. Machen sie einen nennenswerten Anteil der Kalkulation aus, kann die konkrete Abrechnung über die Werkstattrechnung unter dem Strich deutlich günstiger sein, obwohl sie mehr Aufwand bedeutet. Diese Rechnung lässt sich anhand des Gutachtens in wenigen Minuten aufmachen.
Was bleibt und was Sie später merken
Der wichtigste Punkt wird oft unterschätzt. Der Schaden bleibt am Fahrzeug, wenn Sie nicht reparieren lassen. Beim späteren Verkauf müssen Sie ihn offenlegen, und der Preis fällt entsprechend. Der ausgezahlte Betrag gleicht das aus, aber er ist eben nicht zusätzlich.
Auch die Betriebssicherheit spielt eine Rolle. Sind Beleuchtung, Sicht oder tragende Teile betroffen, ist eine Weiternutzung ohne Instandsetzung nicht in jedem Fall zulässig. Bei der Hauptuntersuchung fällt so etwas spätestens auf. Das Gutachten weist hin, wenn ein Schaden die Verkehrssicherheit berührt.
Wenn ein weiterer Schaden dazukommt
Trifft Sie später an derselben Stelle ein zweiter Schaden, wird die Abgrenzung schwierig. Der Vorschaden ist dokumentiert und wird von der Versicherung abgezogen. Deshalb lohnt es sich, den Zustand nach der fiktiven Abrechnung mit Fotos festzuhalten, damit klar bleibt, was zu welchem Ereignis gehört.
Denken Sie außerdem an eine bestehende Kaskoversicherung. Bleibt ein Schaden unrepariert am Fahrzeug, kann das bei einem späteren Kaskofall zu Abgrenzungsfragen führen, weil der Versicherer den Altschaden herausrechnet. Eine saubere Dokumentation des Zustands nach der Auszahlung ist deshalb auch für die eigene Versicherung sinnvoll und nicht nur gegenüber dem Unfallgegner.
Ein letzter Punkt betrifft geleaste und finanzierte Fahrzeuge. Hier ist das Fahrzeug nicht frei verfügbar, und der Vertragspartner hat ein berechtigtes Interesse an der Instandsetzung. Eine fiktive Abrechnung ohne Reparatur ist in diesen Fällen meist ausgeschlossen. Klären Sie das vorab, bevor Sie sich auf einen Abrechnungsweg festlegen.
Wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte den Zustand nach der Auszahlung sorgfältig festhalten. Fotografieren Sie das Fahrzeug rundum und legen Sie die Bilder zum Gutachten. Diese Unterlagen belegen später, welcher Schaden bestand und dass er nicht behoben wurde, und genau darauf kommt es bei jeder späteren Abgrenzung an.
Praktisch ist außerdem, dass eine Teilreparatur zulässig bleibt. Sie können die Positionen beheben lassen, die Sie stören oder die Sicherheit betreffen, und den Rest so belassen. Wichtig ist nur, dass Sie diesen Zwischenstand ebenfalls dokumentieren, damit später klar ist, was gemacht wurde und was offen geblieben ist.
Wie Sie sich entscheiden
Lassen Sie zuerst begutachten und entscheiden Sie danach. Erst wenn Reparaturkosten, Wertminderung und Restwert auf dem Tisch liegen, lässt sich beurteilen, welcher Weg für Sie günstiger ist. Vorher ist jede Entscheidung ein Ratespiel.
Sprechen Sie die Absicht, fiktiv abzurechnen, beim Gutachtenauftrag an. Dann wird die Kalkulation von vornherein so aufgebaut, dass Sie die für diesen Weg entscheidenden Zahlen sauber getrennt vorliegen haben.
